Satzung

Creative Help for Paraguay e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Creative Help for Paraguay e.V. (CHP) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütige und mildtätge Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist ein soziales Engagement für bedürftige und benachteiligte Bevölkerungsgruppen in dem vom fehlenden sozialen Netz stark geprägten Land Paraguay. Förderung von Bildung und Erziehung.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Hilfe und Unterstützung in Notsituationen, die ein schnelles und unbürokratisches Reagieren erfordern.
  • Unterstützung und Initiierung von sozialen Hilfsprojekten insbesondere für benachteilige Kinder in Paraguay.
  • Unterstützung und Initiierung von Projekten der Erwachsenenbildung und zum Erwerb von handwerklichen Fähigkeiten, insbesondere für Frauen. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe ist hierbei maßgeblich.
  • Unterstützung obiger Zwecke durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen.
  • Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Zuwendungen Dritter.

Der Verein ist befugt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einzustellen. Die obigen Aufgaben und Ziele werden im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland überparteilich und überkonfessionell verfolgt. Die Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Vereinen und Organisationen wird angestrebt.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen sein. Personen unter 18 Jahren bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchte. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  • Über die Annahme der schriftlich zu stellenden Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, Streichung aus der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.
  • Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.
  • Ein Mitglied, das mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss wird auf einer Sitzung des Vorstandes entschieden, nachdem das betroffene Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied erbringt jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • jährliche Wahl eines Kassenprüfers, der gleichzeitig die Funktion des unabhängigen Aufsichtsorgans gegenüber dem Vorstand ausübt,
  • inhaltliche Kontrolle des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahres-Hauptversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (per Post und/oder per e-mail) einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen bzw. eine Woche vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 9 Vorstand

  • Dem Vorstand des Vereins können nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören. 
Der mindestens 3-köpfige Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden (1.Vorstand),
    • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand) mit gleichzeitig dem Amt des Kassenführers (sofern nicht anders beantragt und gewählt),
    • bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
  • Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  • Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen wurden, mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte; ein Vorstandsmitglied darf für seine vereinsbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Umsetzung der Aufgaben und Ziele des Vereins,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorlage von Jahres- und Finanzplanungen, soweit erforderlich,
    • Erstellung des Jahresberichtes,
    • Beschlussfassung über Beitrittserklärungen, Ausschlüsse von Mitgliedern,
    • Einstellung, Weisung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern,
    • Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit
  • Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt oder der Zuerkennung eines anerkannten Spenden-Siegels (z. B. DZI Spenden-Siegel) bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist. Beschlüsse werden – vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen – mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Der Änderungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die in den Organen gefassten Beschlüüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Wahlen

Die Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einstimmig schriftliche Wahlen beschlossen werden. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Wenn ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen werden. Wahlberechtigt sind anwesende aktive Mitglieder über 18 Jahre (volljährig).

Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

§ 13 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an Club Paraguay e.V. Murmannstr. 25, 47627 Kevelaer.